Denkmalbegriffe

 

Uns geht es um das alte Haus, das seinen besonderen Charme aus den vielfältigen Spuren seiner Geschichte erhalten hat. Diesen Glanz des Alters lieben wir und wollen ihn durch eine Sanierung nicht vertreiben. Wer mit altersgerunzelten Häusern nicht leben kann, muss neu bauen und nicht einem alten Gemäuer mit einer Überfülle an Implantaten eine neue Jugend verschaffen wollen. Dies ist eine Grundsatzentscheidung. Wer sich für das alte Haus entscheidet, findet in dem Denkmalschutzgesetz einen brauchbaren Wegweiser und in der Althaus-Sanierer-Gemeinschaft Lübeck hilfreiche und kompetente Mitstreiter.

 
   




 
   

Denkmalschutz ist Ländersache und über die Bestimmungen der jeweiligen Landes-Denkmalschutzgesetze geregelt. Wir haben hier das nach unserer subjektiven Meinung wichtigste mit eigenen Worten wiedergegeben. Passagen und Begriffe, die sich etwas holprig anhören, sind dem Gesetz entnommen. Den kompletten Text finden Sie unter www.schleswig-holstein.de.

In Schleswig-Holstein gibt es: eingetragene und nicht eingetragene Kulturdenkmale, aber auch vermutete oder entdeckte bzw. gefundene Kulturdenkmale (siehe auch unter 'besondere Kulturdenkmale').
Auch für die vermuteten (noch nicht erfassten) Denkmale gelten bereits einige Paragraphen des Gesetzes. Wer sein Häuschen also als Kulturdenkmal vermutet, sollte beim 'Bereich Denkmalpflege' telefonisch nachfragen und/oder eine Überprüfung beantragen.

 

Kulturdenkmale sind Spuren menschlichen Schaffens; kleine Figuren bzw. Artefakte, aber auch Gerätschaften, Gebäude, Gartenanlagen, Infrastrukturanlagen (Brunnen, Kanäle, Schleusen) und ganze Siedlungen oder Siedlungsteile.
Alles, was auf das menschliche Schaffen der einzelnen Kulturepochen hinweist, kann Kulturdenkmal sein, also in einem Gebäude auch Tapeten, Beschläge, technische Einbauten oder Bodenbeläge. Denkmale müssen nicht sehr alt sein, auch Architekturelemente der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts können bereits denkmalwürdig sein. Was denkmalwürdig ist, unterliegt der kulturpolitischen Entscheidung der Fachleute, also höchste Vorsicht beim Abzupfen alter Tapeten!

 

Archäologisches Denkmal ist alles, was aus Boden, Mooren oder Gewässern geborgen wird und keinen aktiven Gebrauchswert mehr hat; der Grundbesitzer ist bei Vermutung oder Fund anzeigepflichtig. Eigentümer ist erst einmal das jeweilige Gemeinwesen (Land, Kreis, Gemeinde), bzw. hat unbedingtes Erwerbsrecht noch vor Finder und vor Grundeigentümer, ggf. auch ohne Entschädigung. Archäologische Denkmale werden nicht von den normalen Denkmalpflegebehörden geschützt, sondern unterstehen dem 'Bereich Bodendenkmalpflege'. Die gesamte Altstadt von Lübeck ist Grabungsschutzgebiet, das heißt, ab Spatenstichtiefe werden überall archäologische Funde vermutet. Alle Erdarbeiten unterhalb Estrich, Gehbelag oder Mutterbodenschicht sind beim Bereich Stadtarchäologie anzumelden. Die Mitarbeiter aus diesem Hause sind sehr kurzfristig zur Ortsbesichtigung bereit, längere Befundaufnahmen müssen in den Bauablauf eingeplant werden.

 

Geschichtliche Denkmale sind solche Kulturdenkmale, die auf besondere historische Ereignisse, hervorragende Personen (z.B. ‚hier ruhte Kaiser Karl der IV. auf seiner Reise nach Dingsbums, Anno Tobac') oder besondere Personengruppen hinweisen bzw. damit verbunden sind.

 

Künstlerische Denkmale sind hervorragende Beispiele (aber nicht unbedingt die einzigen oder letzten Zeugnisse) einer bestimmten Kunstepoche oder nie nachgeahmte Einzelstücke; dies kann in der Gesamtheit des Denkmals oder auch in seinen Einzelteilen begründet sein.

 

Wissenschaftliche Denkmale haben zusätzlich einen aktiven Nutzen für die Forschung verschiedenster Fachdisziplinen, die dies quasi als Grabungsfeld plündern.

 

Technische Denkmale müssen nun nicht schön oder künstlerisch bedeutend sein, weisen aber stets auf eine überlieferte und meist beeindruckend vigilinsche Technik hin. Dieser Begriff taucht im schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz nicht auf, sondern ist irgendwo mit hinein geknetet.

 

Denkmalbereiche bestehen aus mehreren Gebäuden, Anpflanzungen und/oder Straßen/Plätzen. Im Extremfall müsste nicht ein einziges Teil dieser Gesamtanlage selbst ein Denkmal sein, jedoch ist die Summe der eingetragenen Bestandteile als Kulturdenkmal geschützt.

 

Das Denkmalbuch beinhaltet alle vom 'Bereich Denkmalpflege' bereits erfassten 'besonderen Denkmale', es wird ständig fortgeschrieben. Die erwähnten Details sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt.
Mit Einreichung eines Baugesuchs kann z.B. eine Überprüfung von Amts wegen auf besondere oder einfache Denkmalwürdigkeit ausgelöst werden, der Eintrag erfolgt in Schleswig-Holstein erst nach Anhörung der Eigentümer. Die Überprüfung kann aber auch von dem Eigentümer/der Eigentümerin selbst ausgelöst werden. (Diese Regelung ist in allen Ländern unterschiedlich).

 

Einfaches Kulturdenkmal ist gesetzlich gesehen erst mal alles, was als Kulturdenkmal erfasst und noch nicht als besonderes Denkmal eingetragen ist. Für einfache Kulturdenkmale gelten die meisten schützenden Paragraphen des Denkmalschutzgesetzes nicht, es ist auch keine Förderung über staatliche Zuschüsse vorgesehen. Bei einer denkmalgerechten Sanierung nach Absprache und mit Zustimmung des Denkmalpflegers kann der Bereich Denkmalpflege die erforderliche Bestätigung für eine steuerliche Abschreibung ausstellen.

 

Besonderes Kulturdenkmal ist nur, was im Denkmalbuch als besonders bedeutend eingetragen ist. Erhaltene Strukturen sind erst mal als einfach zu bewerten und gehen mit der Vollständigkeit von originaler Ausbausubstanz in die Kategorie des besonderen Kulturdenkmals über. Für die Sanierung besonderer Kulturdenkmale kann eine Förderung als Zuschuss beim Bereich Denkmalpflege beantragt werden. Es gelten sämtliche 'schützenden' und 'zwingenden' Paragraphen des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes, die denkmalgerechte Instandhaltung und Sanierung wird von Amts wegen durch den Bereich Denkmalpflege überwacht.

 

Bereich Denkmalpflege: Hier werden alle Kulturdenkmale erfasst, bewertet, inventarisiert. Käufer, Eigentümer und Sanierer werden hier fachlich zu folgenden Themen beraten: Nutzungseignung, Fördermöglichkeiten, Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Nach Eigenaussage aus diesem Haus ist die Geduld der Mitarbeiter unerschöpflich, dies sollte jeder Kaufinteressierte und jeder Sanierer unverzagt testen. Für weitere Fragen und zum Dolmetschen gibt es dann ja noch die ASG-Lübeck mit dieser Web-Seite und der eMail-Adresse als erstem Anlaufpunkt.

 

Was darf ich an meinem Haus eigentlich noch tun?

Die Gesetzgebung ist in Sachen Denkmal sehr rigide und streng. "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." So steht es im Grundgesetz (Art. 14 (2). Wer ein Denkmal besitzt, muss es erhalten!
Auch bei einfachen Kulturdenkmalen sollte die Sanierung immer mit größter Behutsamkeit durchgeführt werden, da auch hier historische Ausbauteile neu entdeckt werden können, die vielleicht das einfache Denkmal in ein besonderes Kulturdenkmal verwandeln.
Bei besonderen Kulturdenkmalen wird die denkmalgerechte Erhaltung bzw. Sanierung staatlicherseits eingefordert. Ziel ist der maximale Erhalt von originaler Substanz (siehe besonderes Kulturdenkmal). Die Sanierung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Bereich Denkmalpflege und jeder ist hier zur Zusammenarbeit verpflichtet. Gerade der begeisterte Eigenbauer, dessen Talent oder Kenntnisstand bei der Denkmalsanierung leicht überfordert wird, sollte die Hilfe der Denkmalpflege gerne in Anspruch nehmen. Egal, was Sie tun wollen, bevor Sie anfangen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen (und deren Erhalt abwarten). Die Zurückführung eines Kulturdenkmals zu einer praktischen und zeitgemäßen Verwendung kann sich leicht zerstörend auf die überlieferte Substanz auswirken, um dies zu verhindern wurden ca. 18 Paragraphen verfasst (schützende Paragraphen) und weitere 13 Paragraphen regeln die Enteignung, falls die schützenden Paragraphen gegenüber widerborstigen Eigentümern keine Wirkung haben.
Damit nichts schief läuft während der Sanierung, sollten Sie regelmäßige Treffen mit dem für Sie zuständigen Denkmalpfleger vereinbaren. Nur wenn die Kommunikation stimmt und der Informationsfluss nicht unterbrochen wird, wird Ihr Bauvorhaben ohne Verzögerung im Ablauf optimal gelingen.

 

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