Was gibt es für Abschreibungsmöglichkeiten?

 

Sie können Sanierungskosten von der Einkommensteuer im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen absetzen, - sofern Sie die Bedingungen der Gesetze erfüllen -, und zwar die gesamten anerkannten Kosten, verteilt auf 10 Jahre, oder anders ausgedrückt: Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden neun Jahren bis zu 9 %. Wenn Sie gut verdienen, kann das eine Menge Geld sein, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen, haben Sie gar nichts von diesen Bestimmungen.

 

Wo und wie erhalten Sie eine notwendige Steuerbescheinigung? Wenn Ihr Haus unter Denkmalschutz steht, ist der Bereich Denkmalpflege Ihr Ansprechpartner. Wenn dies nicht der Fall ist, Ihr Haus aber in einem (förmlich festgelegten) Sanierungsgebiet liegt, ist die Abteilung Stadtsanierung im Bereich Bau der Hansestadt Lübeck zuständig.
Der Ablauf ist in beiden Fällen der gleiche. Was Sie vorhaben, muss vorher abgesprochen und genehmigt sein. Nach Beendigung der Baumaßnahme holen Sie sich das vorgeschriebene Antragsformular. Nach Gewerken getrennt tragen Sie dort alle Rechnungen ein (nicht die, die andere für Sie bezahlt haben, z.B. die Possehl-Stiftung). Der Sachbearbeiter prüft alle Rechnungen und entscheidet, ob die belegten Maßnahmen dem Sanierungszweck - das heißt: der Wiederherstellung und der zeitgemäßen Nutzung - dienten. Das ist bei den allermeisten Arbeiten sicher der Fall. Allerdings: Die Satelliten-Anlage und "goldenen Wasserhähne" wird er aus den Rechnungen streichen.
Die Steuerbescheinigung reichen Sie dann mit Ihrer Einkommensteuer-Erklärung ein.

 

Hier finden Sie etwas mehr über die gesetzlichen Bestimmungen:

 
  • Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und Häusern, die in Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten liegen, ist in § 10f Abs.1 in Verbindung. mit den §§ 7i und 7h Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
    Regelungen zu den möglichen Steuervergünstigungen für den nicht gedeckten Erhaltungsaufwand an Baudenkmalen und Häusern in Sanierungsgebieten sind in §10f Abs.2, §11a Abs.1 sowie §7h Abs.2 und §7i EStG in Verbindung mit § 82i Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) - Absetzung für Abnutzung - niedergelegt.
    In jedem Fall setzt die Inanspruchnahme voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde - bei Häusern in Sanierungsgebieten der Abteilung Stadtsanierung im Bereich Bau - nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Wiederherstellung und Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
  • Das Merkmal "zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich" bedeutet, dass es sich um Aufwendungen für die Substanz des Baudenkmals handeln muss, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen. Die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen muss sich aus dem Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen und dem denkmalpflegerisch sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind danach nicht bescheinigungsfähig. Dies gilt z. B. für Aufwendungen für Anlagen und Einrichtungen, deren Vorhandensein in Gebäuden mit gleicher Nutzungsart nicht üblich ist, z. B. Whirlpool, Sauna, Schwimmbad.
  • Zur sinnvollen Nutzung gehören deshalb Maßnahmen zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu können im Einzelfall je nach Art der Nutzung Aufwendungen für eine Heizungsanlage, Toiletten, Badezimmer, Aufzugsanlage, sofern eine solche erforderlich ist, zählen, in der Regel jedoch keine Aufwendungen für Einbaumöbel, etc.
  • Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn Ihrer Ausführungen mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
  • Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verlorengegangenen oder beseitigten Baudenkmals sind nicht bescheinigungsfähig.
  • Wird ein Baudenkmal entkernt und dabei schützenswerte Substanz im Inneren des Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt und ist der verbleibende Gebäuderest weiterhin ein Baudenkmal, können nur die Aufwendungen bescheinigt werden, die zur Erhaltung dieses Restes, z. B. der Außenmauern, erforderlich waren. Die Aufwendungen für die Entkernung - Zerstörung der Denkmalsubstanz - und die neuen Inneneinbauten können regelmäßig nicht bescheinigt werden. Eine Ausnahme gilt bei Aufwendungen für die Inneneinbauten, die zur Erhaltung der Außenmauern (Denkmalrest mit Baudenkmalqualität) wesentlich waren, z.B. auf statische Erfordernisse zurückgehende Decken und Wände.
  • In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln gewährt hat.
  • Die Bescheinigung ist auf einem Formular zu beantragen, das dem Mustervordruck entspricht. Alle Originalrechnungen einschließlich kleinerer Einzelbelege sind vollständig nach Gewerken geordnet aufzulisten und dem Antrag beizufügen.
 

Sie können - rückwirkend seit dem 1.Januar 2006 - bis zu 20% der Arbeitsleistungen von Handwerkern, die allgemein für die Erhaltung, Renovierung und Modernisierung des Hauses anfallen, bis zur Höhe von jährlich 600 € absetzen. Das entspricht der Arbeitsleistung des Handwerkers von bis zu 3000 €.
Einzureichen sind Rechnungen, die die Leistungen getrennt nach Arbeitsleistung + Mwst. und Materialkosten - die nicht absetzbar sind - ausweisen und deren Begleichung mit einem Überweisungsbeleg nachgewiesen ist.

 

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