Baugesuch /-antrag

 

Ohne Antrag und Genehmigung läuft in Lübeck nichts. Bauordnungs- und Planungsrecht ist Ländersache und über die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist sehr übersichtlich und gut verständlich aufgestellt, wer´s genau wissen will, sollte dort nachschauen (siehe auch unter www.aik-sh.de).

 

Hier einige Ratschläge und Kurzfassungen von uns:

 

Grundsatz (§ 60): Als Verursacher einer Baumaßnahme (ob Neubau, Umbau oder Abriss) ist der /die Bauherr/in für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich (auch der Verkehrssicherheit der Baustelle). Er bzw. sie kann die Verantwortung per Vertrag z.B. an einen Maurermeister oder an einen Architekten delegieren.

 

Bauherr/in (§ 61): Betrifft die Benennung des Entwurfsverfassers durch den Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, ebenso die Vorlage von Eignungsnachweisen zu Baugrundstück, Konstruktion und Materialien. Bei geringfügigen Baumaßnahmen kann auf einen Entwurfsverfasser verzichtet werden. Bauherrenwechsel ist ebenso anzuzeigen.

 

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben: Egal, was Sie in der Landesbauordnung finden: alles, was Sie mit Ihrem alten Haus in der Lübecker Altstadt vorhaben, müssen Sie genehmigen lassen.
Auch wenn Sie "nur" den Fassadenanstrich erneuern wollen (selbst wenn Sie den selben Farbton wählen), müssen Sie einen Antrag beim Bereich Bauordnung stellen (und für die Genehmigung Gebühren zahlen).
Wenn Sie die Sanierung eines alten Hauses planen, ist es ratsam, bevor Sie loslegen, nachzusehen, was sich unter abgehängten Decken, hinter zugenagelten Türen, unter verkachelten Bädern usw. befindet. Bevor Sie den Kuhfuß, das Stemmeisen oder den Spachtel in die Hand nehmen, müssen Sie einen Freilegungsantrag stellen.
Nehmen Sie am besten schon frühzeitig - bevor Sie einen Bauantrag stellen -, Kontakt mit dem Bereich Bauordnung auf, eventuell mit dem Bereich Denkmalpflege und auch der Bodendenkmalpflege. Hier erfahren Sie vorweg, was genehmigungsfähig ist. Wenn das Wichtigste abgeklärt ist, kann Ihr Antrag zügig bearbeitet werden. Sie sparen sich eine Menge Zeit (und vielleicht auch unnötigen Ärger).
Und das steht in der Landesbauordnung: genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind: Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ausnahmen sind:

  • sämtliche bauliche Anlagen, die in § 69 LBO beschrieben sind.
  • Gebäude geringer Höhe (oberste Aufenthaltsebene max. 7,0 m über Feuerwehranfahrtebene) mit ausschließlicher Wohnnutzung für maximal 2 Wohneinheiten.

Ausnahmen gelten für die Lübecker Altstadt nicht, denn hier gilt eine Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) und viele Bereiche sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete (§ 142 BauGB). Wenn das Gebäude zusätzlich als besonderes Denkmal in das Denkmalbuch eingetragen ist, gelten Ausnahmen erst recht nicht.

 

Wer darf einen Bauantrag einreichen? Bauvorlageberechtigte bzw. Entwurfsverfasser/in sind:

  • Architekten/innen, die als Architekten in die Landesarchitektenliste eingetragen sind.
  • Ingenieure/innen, die als bauvorlageberechtigt in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.

Freistehende Wohnhäuser mit maximal 2 WE und geringer Höhe (oberste Aufenthaltsebene max. 7,0 m über Feuerwehranfahrtebene) und untergeordnete eingeschossige Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe können auch von Dipl.-Ing. der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, von Meistern der Bauhauptgewerbe Maurer, Zimmerer oder Stahlbeton und von geprüften Bautechnikern eingereicht werden.
Wenn Sie nur einfache Arbeiten planen (z.B. den oben schon erwähnten Fassadenanstrich), können Sie den Bauantrag selbstverständlich auch selbst einreichen. Fragen Sie vorher beim Bereich Bauordnung nach.

 

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